7#$m\g~f~fX`@888 DZ"||xv ,*B" Martin Kubli Oktober 94 Rtschistr. 29 8037 Zrich Tel. 363 35 57 3. Semester UEBUNGEN IM STRAFRECHT WS 1994/95 fr Studierende vor der Zwischenprfung Hausaufgabe 1 INHALTSVERZEICHNIS A. Sachverhalt S. 3 B. Fallsung S. 4 1. Strafbarkeit des Konrad S. 4 a) Hausfriedensbruch Art. 186 S. 4 b) Sachbeschdigung Art. 145 S. 4 c) Sachentziehung Art. 143 S. 5 d) Diebstahl Art. 137 S. 6 e) Hehlerei Art. 144 S. 7 2. Strafbarkeit des Paul S. 7 a) Hausfriedensbruch Art. 186 S. 7 b) Sachbeschdigung Art. 145 S. 7 c) Sachentziehung Art. 143 S. 7 d) Diebstahl Art. 137 S. 7 e) Hehlerei Art. 144 S. 8 f) Warenflschungsdelikte Art. 153-155 S. 8 g) Betrug Art. 148 S. 8 3. Strafbarkeit der Margrit S. 9 a) Hehlerei Art. 144 S. 9 4.Strafbarkeit des Fritz S. 10 a) Hausfriedensbruch Art. 186 S. 10 b) Diebstahl Art. 137 S. 11 c) Entwendung Art. 138, Raub Art. 139 S. 11 d) Vorstzliche Ttung Art. 111 S. 11 e) Ntigung Art. 181 S. 11 f) Gefhrdung des Lebens Art. 129 S. 11 g) schwere Krperverletzung Art. 122 S. 12 h) Einfache Krperverletzung Art. 123 S. 13 5. Zusammenfassung; Konkurrenzen S. 14 C. Anhang -Verwendete Literatur und Judikatur S. 15 -Unterschrift S. 16 A.Sachverhalt (gemss Vorlage) Die beiden Brder Konrad und Paul mchten ihrem Cousin Fritz, der einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb fhrt, Schaden zufgen, weil sie diesem missgnnen, dass er vor kurzem mehrere Millionen vom gemeinsamen Grossvater geerbt hat. Da sich der Stall von Fritz ausserhalb des Dorfes befindet, treiben sie eines Nachts unbemerkt acht von Fritzens Khen in ihre eigene, nahegelegene Scheune. Dort nehmen sie den Khen die Glocken ab und besprayen die Khe mit mehreren Farben aus Sprhdosen. Noch in der gleichen Nacht bringen sie die Khe wieder in den Stall zurck. Die Glocken behalten sie fr sich. Bald darauf verenden zwei der Khe, da sie versucht hatten, die giftige Farbe von ihrem Fell zu lecken. In einer aufwendigen Reinigungsaktion und mit Hilfe eines Tierarztes kann Fritz die sechs anderen Khe retten. Einige Tage spter ist Margrit bei ihrem Bruder Konrad zu Besuch und bemerkt eine schne Kuhglocke an der Wand. Da sie schon lange vermutet, ihre beiden Brder knnten an der nchtlichen Aktion beteiligt gewesen sein, fragt sie ihren Bruder direkt, ob er ihr die Glocke nicht schenken knne, da sie vom Erbe des Grossvaters auch nichts erhalten habe. Nachdem Margrit Konrad versprochen hat, sie werde niemandem sagen, woher sie diese habe, berlsst Konrad ihr die Glocke unentgeltlich. Paul, von Beruf Spengler, versucht einige Wochen spter drei Glocken einem Hndler zu verkaufen. Vorher hat er die sich auf der Innenseite der Glocken angebrachten Gravuren von Fritz fachmnnisch herausgefrst und durch eigene ersetzt. Da er das Metall an den Gravurstellen speziell behandelt hat, nimmt der Hndler Paul die Behauptung ab, er besitze die Glocken schon seit Jahren. Nach lngeren Verkaufsverhandlungen kauft der Hndler, der keinen Moment an der Ehrlichkeit von Paul zweifelt, schliesslich die Glocken. Fritz erfhrt etwas spter, als er bei seinen Freunden am Stammtisch sitzt, von einer Bekannten, dass Margrit, seine Cousine, eine schne neue Glocke in ihrem Wohnzimmer aufgehngt habe. Da Fritz schon lange einen Verdacht hegt, geht er wutentbrannt nach Hause, behndigt seinen geladenen Revolver und macht sich auf den Weg zu Margrits Haus. Durch die offene Balkontre dringt er in das Wohnzimmer von Margrit ein. Auch im Halbdunkeln erkennt er sofort seine eigene Kuhglocke und nimmt diese von der Wand. Als er im angrenzenden Treppenhaus einen Schatten erkennt, zielt er als erfahrener Schtzte auf einen Punkt, der sich zwei Treppenabstze tiefer als der Schatten befindet. Danach gibt er drei Schsse ab, um samt der Glocke ungehindert das Haus verlassen zu knnen, was ihm auch gelingt. Margrit, welche verdchtige Gerusche gehrt hatte und die Treppe hinuntergegangen war, um Nachschau zu halten, wird zwar nicht getroffen, erleidet aber einen schweren Schock. B. Fallsung Die Beurteilung der Verhaltensweisen von Konrad, Paul, Margrit und Fritz erfolgt ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Delikten gegen Leib und Leben, Vermgen und Freiheit. 1. STRAFBARKEIT DES KONRAD a) Hausfriedensbruch (Art. 186) Konrad betritt zusammen mit Paul den Stall ihres gemeinsamen Cousin Fritz. Begehen sie damit einen Hausfriedensbruch? aa) Konrad und Paul erfllen das erste objektive Tatbestandsmerkmal des Hausfriedensbruches indem sie den Stall von Fritz betreten, denn ein Stall ist gemss BGE 108 IV 39 sicher ein Haus im Sinne von Art.186. Der Berechtigte an diesem Stall ist Fritz. Auch das zweite objektive Tatbestandsmerkmal, das Betreten des geschtzten Raumes gegen den Willen des Berechtigten ist zu bejahen. Dieser Wille braucht gemss BGE 90 IV 77 "nicht notwendigerweise erklrt zu werden, sondern kann sich auch aus den Umstnden ergeben." Aus den vorliegenden Informationen kann abgeleitet werden, dass Fritz den beiden Ttern nicht erlauben wrde, seinen Stall zu betreten, um ihn (Fritz) zu schdigen. Weiter verlangt der objektive Tatbestand, dass der Tter den geschtzten Raum unrechtmssig betritt. Auch das ist hier zu bejahen, denn Konrad und Paul knnen keine Rechtfertigungsgrnde wie z.B. Amtspflicht oder Notstand geltend machen. bb)Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Neben dem Willen zur Tat (bei Konrad und Paul ohne Zweifel vorhanden) gehrt zum vorstzlichen Hausfriedensbruch das Wissen des/der Tter/s, gegen den Willen des Berechtigten in den geschtzten Raum einzudringen. Auch das trifft auf Konrad und Paul zu. b) Sachbeschdigung (Art. 145) Konrad und Paul besprayen die Khe von Fritz mit mehreren Farben aus Sprhdosen. Liegt darin eine Sachbeschdigung? aa) Tatobjekt einer Sachbeschdigung kann jede dem Tter fremde Sache sein. Dies trifft auf die Khe zu. Da die Khe nach dem Besprayen in ihrer Ansehnlichkeit beeintrchtigt sind, und da die Beeintrchtigung nicht sogleich und mhelos wieder behoben werden kann, gelten sie im Sinne von Artikel 145 als beschdigt. Die beiden Tiere, welche spter verenden sind als gnzlich zerstrt zu betrachten. bb) Konrad und Paul handeln mit dem direkten Vorsatz die Khe zu beschdigen, um so Fritz einen Schaden zuzufgen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Sachbeschdigung erfllt. cc) Das zwei der Khe sterben,(obwohl Konrad und Paul diesen Erfolg vielleicht nicht anstrebten), hat auf die Strafbarkeit der Tter keinen Einfluss, da sie die Beschdigung vorstzlich vornahmen. Auch wenn der tatschliche Erfolg weitergeht als der angestrebte, bleibt er eine Sachbeschdigung. Die Frage ob eventuell Art. 145 Ziff. 2 zur Anwendung kommen knnte gilt es nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu verneinen. Dazu BGE 104 IV 247: "Das Merkmal gemeine Gesinnung ist eng auszulegen.....Werden achtenswerte Beweggrnde verneint, so heisst das noch nicht, dass der Tter aus gemeiner Gesinnung gehandelt hat. Ueberdies gengt nicht, dass der Beweggrund zur Tat gemein war. Die Tat muss der Ausfluss einer bestimmten ethischen Gesinnung, Einstellung oder Haltung gewesen sein." Dies wird besttigt in BGE 106 IV 25: " Das Strafminimum von einem Jahr Zuchthaus,...., zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "gemeine Gesinnung" eine besoners niedertrchtige Grundhaltung bezeichnen wollte." Diese besonders niedertrchtige Grundhaltung kann, entsprechend der Urteile in den erwhnten Bundesgerichtsentscheiden, bei Konrad und Paul nicht nachgewiesen werden. Ein grosser Schaden allein rechtfertigt die Anwendung des qualifizierten Tatbestands nicht. ee) Auch in Bezug auf die Sachbeschdigung knnen Konrad und Paul keine Rechtfertigungsgrnde geltend machen. Somit handeln sie rechtswidrig. c) Sachentziehung (Art. 143) Konrad und Paul fhren Fritzens Khe aus dessen Stall und bringen diese nach der erfolgten Beschdigung wieder dorthin zurck. Liegt darin eine Sachentziehung? aa)Paul und Konrad fhren die Khe aus Fritzens Stall, d.h. aus seinem rumlich abgegrenzten Herrschaftsbereich weg und brechen somit, bis zum Zeitpunkt wo sie diese wieder zurckfhren, seinen Gewahrsam an den Khen. Als tatbestandsmssigen Erfolg verlangt der objektive Tatbestand eine Schdigung des Berechtigten durch den Entzug der Sache. Dies ist im vorliegenden Fall etwas schwierig zu beantworten, da Fritzens Schaden erst spter und nicht unmittelbar durch die Entziehung entstand. Andererseits wrde ich die Position vertreten, dass ohne die Entziehung die Beschdigung nicht mglich gewesen wre, und dass darum auch die Entziehung (zumindest indirekt) zur Schdigung beitrgt. Bereichern wollen sich die beiden durch den Entzug der Khe nicht. Somit sehe ich den objektiven Tatbestand als erfllt. bb) Subjektiv ist der Vorsatz des/der Tter/s gefordert, den Berechtigten durch den Entzug der Sache zu schdigen. Konrad und Paul begehen die Tat um durch den Entzug eine weitere Schdigung zu ermglichen, somit kann man das Handeln als vorstzlich bezeichnen. cc)Die Sachentziehung, welche die Tter verben, gilt , da sie am gleichen Objekt wie die Sachbeschdigung und einzig zur Durchfhrung derjenigen vorgenommen wird, als mitbestrafte Vortat. d) Diebstahl (Art.137) Konrad und Paul nehmen Fritzens Khen die Glocken ab und behalten diese fr sich. Begehen sie damit einen Diebstahl? aa) Indem Konrad und Paul die Kuhglocken aus dem Stall von Fritz entfernen, brechen sie dessen Gewahrsam daran. Ihren eigenen neuen Gewahrsam an den Glocken begrnden sie meines Erachtens in der selben Handlung. In dem hier vorliegenden Fall scheint es mir sinnvoll, die Begrndung des neuen Gewahrsams an dem Punkt festzusetzen, wo die Tter mit Khen und Glocken den Stall von Fritz und somit dessen Zugriffsbereich verlassen (sog. Ablationstheorie). Der Stall von Fritz ist als Teil seines rumlich abgegrenzten Zugriffsbereiches zu verstehen, da dieser Stall ein Haus im Sinne von Art. 186 und der Oeffentlichkeit nicht zugnglich ist und die Tter ja sogar einen Hausfriedensbruch begehen mssen, um in diesen Herrschaftsbereich zu gelangen. In diesem Stall hat Fritz die Herrschaftsmglichkeit ber alle sich darin befindlichen Sachen (vgl.hierzu BGE 71 IV 91). Logischerweise hat er auch den Willen, die Herrschaft ber diese Sachen auszuben. Da Konrad und Paul den alten Gewahrsam gebrochen und einen neuen begrndet haben, ist der objektive Tatbestand des Diebstahls verwirklicht. bb) Die gemss einhelliger Meinung in Literatur und Judikatur geforderte Aneignungsabsicht muss gemss den Angaben aus dem Sachverhalt bei den Ttern schon von Anfang an vorhanden gewesen sein, denn anders lsst sich nicht erklren, warum sie die den Khen beim Wegtreiben derselbigen die Glocken anliessen, was mit Lrm und somit mit einem grsseren Risiko verbunden ist. Der subjektive Tatbestand verlangt weiter die Absicht einer unrechtmssigen Bereicherung seitens des Tters. Konrad und Paul wissen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf die Glocken haben. Es ist ihnen klar, das sie sich, durch das Behalten der Glocken, ber deren Wert sie sich offensichtlich im klaren sind, bereichern. cc)Die Anwendung des Qualifizierten Tatbestandes der bandenmssigen Begehung (Art.137 Ziff. 2 Abs. 2) muss verneint werden, da Konrad und Paul offenbar nicht vorhaben, zusammen mehrere Diebsthle zu begehen. Auch Art. 137 Ziff. 3 (Diebstahl zum Nachteil eines Angehrigen oder Familiengenossen) kommt nicht zur Anwendung, da Fritz fr die beiden Tter weder Angehriger gemss Art. 110 Ziff. 2 noch Familiengenosse gemss Art. 110 Ziff. 3 ist. e) Hehlerei (Art.144) Konrad schenkt Margrit eine der Glocken. Begeht er damit Hehlerei? aa) Da Konrad selber Vortter ist und die deliktisch erlangte Glocke nicht von einem solchen erhalten hat, ist der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht erfllt. "Niemand kann sein eigener Hehler sein." 2. STRAFBARKEIT DES PAUL a) Hausfriedensruch (Art. 186) b) Sachbeschdigung (Art. 145) c) Sachentziehung (Art. 143) d) Diebstahl (Art. 137) Bezglich dieser vier Delikte sind Paul und Konrad als Mittter zu betrachten. Paul und Konrad entschliessen sich gemeinsam zur Tat, planen diese ebenfalls gemeinsam und fhren sie dann auch zusammen aus. Sie haben in allen Phasen der Tat gleiche Tatmacht und sind auch bezglich aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente gleichgestellt. Ihre Rollen wren beliebig austauschbar. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittter, "wer bei der Entschliessung Planung oder Ausfhrung eines Deliktes vorstzlich und in massgebender Weise mit anderen Ttern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht". Diese Formulierung erscheint etwas unglcklich, da sie eine klare Abgrenzung zwischen Anstiftung und Mittterschaft schwierig macht. Im Falle von Konrad und Paul bedeutet dies aber keine Schwierigkeit, da beide whrend der ganzen Tat unmittelbare Tatherrschaft haben und somit immer in gleichem Masse am deliktischen Geschehen beteilgt sind. Daraus folgt, das sich Paul ebenso wie Konrad wegen Hausfriedensbruch (Art. 186), Sachbeschdigung (Art. 145) und Diebstahls (Art.137) strafbar macht. e) Hehlerei (Art.144) Wird Paul durch den Verkauf der Glocke zum Hehler? aa) Nein, er ist ebenfalls Vortter. (dito Konrad) f) Warenflschungsdelikte(Art. 153, 154, 155) Begeht Paul durch seine Manipulation eine Warenflschung? aa)Diese Tatbestnde sind deshalb zu verneinen, da Paul die Glocke durch seine Manipulation weder nachmacht noch verflscht wird, d. h., die Glocke entspricht in ihrer "inneren Beschaffenheit" (BGE 97 IV 65) dem, was der Kufer erwarten darf. Es handelt sich demnach um eine "echte" Glocke. g) Betrug (Art.148) Macht sich Paul durch die Vernderungen der Gravuren und den anschliessenden Verkauf der Glocken wegen Betruges strafbar? aa)Der objektive Tatbestand verlangt als erstes ein irrefhrendes Verhalten seitens des Tters, was Paul mit dem Herausfrsen der alten und dem Anbringen von neuen Gravuren zweifelsfrei erfllt. Durch diese Handlungen unterdrckt Paul die Tatsache, das Fritz der Eigentmer der Glocken ist und spiegelt vor, er sei Eigentmer. Weiter wird gefordert, dass das tuschende Verhalten arglistig sein muss. Als arglistig gilt eine Tuschung, wenn der Tter seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen sttzt, die sie als glaubwrdig erscheinen lassen. Genau dies tut Paul durch seine Manipulation an den Gravuren. Dazu kommt, dass der Hndler die Richtigkeit der von Paul gemachten Angaben gar nicht oder nur mit grosser Mhe berprfen kann, da Paul die Manipulationen "fachmnnisch" ausgefhrt hat. Auch der geforderte Irrtum beim Opfer tritt zweifelsfrei ein, da der Hndler "keinen Moment an der Ehrlichkeit von Paul zweifelt" und ihm glaubt, die Glocken wren seine eigenen. Durch die Bezahlung des Kaufpreises wird das Tatbestandselement der Vermgensdisposition seitens des Opfers erfllt. Die Schdigung des Hndlers tritt ein, weil die Glocke nicht den wirtschaftlichen Wert hat, den der Hndler annimmt, da sie gestohlen und dadurch mit Drittansprchen belastet ist. Das letzte Element des objektiven Tatbestandes, die Bereicherung des Tters ist durch die Bezahlung des Kaufpreises an Paul ebenfalls eingetreten. bb) Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz des Tters in Bezug auf alle objektiven Tatbestandselemente. Das bedeutet, das der Tter sein Opfer wissentlich und willentlich durch Tuschung in einen Irrtum versetzt, welcher dieses dazu veranlasst, eine Vermgensdisposition vorzunehmen, die das Opfer (oder einen Dritten) am Vermgen schdigt. Diesen Punkt gilt es fr Paul zu bejahen. Auch das zweite subjektive Tatbestandselement, die Absicht unrechtmssiger Bereicherung liegt bei Paul vor. cc) Da Paul von Beruf Spengler ist, drngt es sich auf, zu berprfen, ob allenfalls der qualifizierte Tatbestand des gewerbsmssigen Betruges zur Anwendung kommen knnte. Dies gilt es aber zu verneinen, da nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewerbsmssig handelt, "wer in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fllen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu handeln, die Tat wiederholt begeht." Dies trifft auf Paul nicht zu. 3. STRAFBARKEIT DER MARGRIT a) Hehlerei (Art. 144) Macht sich Margrit durch das Annehmen der Glocke wegenHehlerei strafbar? aa) Indem sich Margrit die Glocke von Konrad (dem Vortter), welcher diese durch eine strafbare Handlung erlangt hat, schenken lsst, erfllt sie den objektiven Tatbestand der Hehlerei. bb) Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Im Zeitpunkt der Hehlerhandlung wusste Margrit um die deliktische Herkunft der Glocke oder hatte zumindest diesbezgliche Vermutungen, was nach der Formulierung "annehmen muss" (im Gesetzestext) absolut ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfllen. cc) Es gilt zu prfen, ob Margrits Verhalten allenfalls unter den privilegierten Tatbestand von Art. 144 Abs. 2 fllt. Meiner Meinung nach gilt es das zu verneinen, da sie selbst Anstrengungen unternummt, damit ihr Konrad die Glocke berlsst. Sie zieht Nutzen aus einem Diebstahl, den ihr Bruder an ihrem gemeinsamen Cousin beging, was durchaus als verwerflich zu bezeichnen ist. 4. STRAFBARKEIT DES FRITZ a) Hausfriedensbruch (Art. 186) Begeht Fritz mit dem Betreten von Margrits Haus einen Hausfriedensbruch? aa) Indem Fritz das Haus von Margrit betritt, erfllt er das erste objektive Tatbestandsmerkmal des Hausfriedensbruches. Auch das zweite, das Eindringen in den geschtzten Raum gegen Margrits Willen, ergibt sich hier aus den Umstnden (BGE 90 IV 77, siehe auch 1.a) aa) dieser Arbeit). bb) Es ist offensichtlich, dass Fritz mit Vorsatz handelt. Dieser Vorsatz umfasst das Wissen und den Willen von Fritz, gegen den Willen von Margrit in deren Haus einzudringen. cc) Da zum Zeitpunkt von Fritzens Eindrigen in das Haus von Margrit kein Angriff auf ein Rechtsgut von Fritz im Gange ist oder unmittelbar droht, kann er sich nicht auf Notwehr (Art. 33) berufen. Dasselbe gilt auch fr den Notstand (Art. 34). Auch ausserstrafgesetzliche Rechtfertigungsgrnde wie Art. 701 ZGB kommen fr Fritz aus dem selben Grund nicht in Frage. Somit ist sein Handeln unrechtmssig. b) Diebstahl (Art. 137) Fritz nimmt die Kuhglocke von der Wand und verlsst mitsamt Glocke Margrits Haus. Begeht er damit einen Diebstahl? aa) Tatobjekt eines Diebstahls kann immer nur eine fremde, bewegliche Sache sein. Dies gilt es hier zu verneinen. Da Margrit nicht gutglubige Dritte sondern Hehlerin ist, hat sie auch kein Eigentum an der Glocke erlangt. Eigentmer der Glocke ist immer noch Fritz, daher kann er diese auch nicht stehlen. c) Entwendung (Art. 138), Raub (Art. 139) Auch diese Tatbestnde sind wie Diebstahl (Art. 137) mangels Fremdheit der Sache zu verneinen. d) Vorstzliche Ttung (Art. 111) Hat Fritz mit der Absicht Margrit zu tten auf sie geschossen? aa) Da niemand gettet wurde, ist der objektive Tatbestand von keinem Ttungsdelikt erfllt. bb) Auf der Seite des subjektiven Tatbestandes muss nun geprft werden, ob Fritz mit Ttungsabsicht schoss. Diese Frage lsst sich aufgrund des Sachverhaltes verneinen. Fritz ist ein erfahrener Schtze und er zielt deutlich unter den Schatten von Margrit, welche die Treppe herunterkommt. Das bedeutet, das er auf einen Punkt zielt, der relativ weit von Margrit entfernt ist. Daraus ergibt sich, dass Fritz die Schsse nicht in der Absicht abgab, Margrit zu tten. e) Ntigung (Art. 181) Fritz sichert sich seine Flucht, indem er Margrit durch seine Schussabgabe daran hindert ihm zu folgen. Ntigt er sie? aa) Objektiv erfllt Fritz den Tatbestand der Ntigung, da er Margrit durch seine Schussabgabe (=Gewalt) in ihrer Handlungsfreiheit beschrnkt und auf diese Weise dazu bringt smtliche Handlungen, die seine Flucht beeintrchtigen knnten zu unterlassen. Auch eine Androhung ernstlicher Nachteileliegt durch die Schussabgabe vor, denn Fritz demonstriert damit, dass er die Mglichkeit htte, Margrit schwer zu schdigen. Der tatbestandsmssige Erfolg tritt ein, indem Margrit keine Handlungen unternimmt, um Fritz aufzuhalten. bb) Fritz schiesst mit dem Vorsatz Margrit einzuschchtern und sie dazu zu bringen, seine Verfolgung zu unterlasen. Damit ist der subjektive Tatbestand erfllt. f) Gefhrdung des Lebens (Art. 129) Als Fritz bemerkt, dass sich jemand nhert, feuert er in Margrits Haus drei Schsse aus seinem Revolver ab. Erfllt er damit den Tatbestand der Gefhrdung des Lebens? aa) Der objektive Tatbestand verlangt die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr fr einen Menschen durch eine beliebige Handlung des Tters. Dies kann meines Erachtens im Falle von Fritz bejaht werden, da er auch als erfahrener Schtze nicht abschtzen kann, was mit den Projektilen nach dem Abfeuern geschieht. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Geschosse auf einem harten Gegenstand aufgeschlagen htten, von dort abprallt wren (=Rikoschettieren) und Margrit dann getroffen htten. Vgl. RS 1979 Nr. 897. Da es am Tatort dunkel oder zumindest halbdunkel war, war es fr Fritz nicht kontrollierbar, auf was seine Geschosse genau auftrafen. Auch die Tatsache, dass er nicht nur einen sondern drei Schsse abfeuerte steigerte die Gefahr zustzlich. Somit erfllt er den objektiven Tatbestand. bb)Der subjektive Tatbestand fordert, dass der Tter in skrupelloser Weise handeln msse. Dieses "Handeln in skrupelloser Weise" kann als "gewissenlos" im Sinne von BGE100 IV 218 oder BGE 114 IV 108 verstanden werden. Diese Definitionen der Gewissenlosigkeit treffen beide auf Fritz zu. Als erfahrener Schtze weiss Fritz sicher auch, wie gefhrlich sein Tun ist. Fritz erflt auch den subjektiven Tatbestand. cc) Auch in diesem Punkt kann sich Fritz nicht auf Notwehr oder Notstand berufen, da sein Handeln nicht der Abwehr eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs dient. Auch andere Rechtfertigungsgrnde gibt es fr ihn nicht. g) Schwere Krperverletzung (Art. 122) Begeht Paul dadurch, dass Margrit durch sei Handeln einen schweren Schock erleidet, eine schwere Krperverletzung? aa) Eine schwere Krperverletzung im Sinne von Artikel 122 ist zu verneinen, da der objektive Tatbestand hierfr nicht erfllt ist. Margrit ist weder lebensgefhrlich verletzt, noch verstmmelt. Auch die Verursachung bleibender Arbeitsunfhigkeit scheint nicht vorzuliegen. Der Schock, den sie erleidet, kann auch nicht unter die Generalklausel "andere schwere Schdigung" fallen, das diese Schdigung in der Intesitt mit den anderen, im Gesetzestext aufgezhlten Verletzungen gleichwertig sein msste, was fr Margrits Schock nicht zutrifft. h) Einfache Krperverletzung (Art. 123) Ist Margrits schwerer Schock allenfalls als einfache Krperverletzung zu betrachten? aa) Der objektive Tatbestand verlangt eine Schdigung an Krper oder Gesundheit, welche nicht nach den in Art. 122 aufgezhlten Kriterien schwer sein darf. Der Schock, den Margrit erleidet, hat als einfache Krperverletzung zu gelten. Dies geht hervor aus BGE 103 IV 70. bb) Fritz schiesst, um das Haus ungehindert verlassen zu knnen, nachdem er Margrit durch die Schussabgabe eingeschchtert und/oder erschreckt hat. Sein Schiessen hat den Zweck, Margrit zumindest vorbergehend in einen Zustand der Reaktionsunfhigkeit zu versetzen. Dabei nimmt Fritz in Kauf (gemss BGE 103 IV 68), dass Margrits Gesundheit beeintrchtigt wird und dass diese Beeintrchtigung lnger andauert als nur fr die Zeit seiner Flucht. Als erfahrener Schtze weiss er sicher um Knalltraumata und um die Wirkung von Waffen auf Menschen. Somit handelt Fritz eventualvorstzlich. In diesem Fall wird dolus eventualis gleich behandelt wie Vorsatz. cc) Da Fritz eine Waffe benutzt, fllt sein Verhalten unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2. 5. ZUSAMMENFASSUNG; KONKURRENZEN 5. 1. Fr Konrad Konrad erfllt die Tatbestnde des Hausfriedensbruches nach Art. 186, der Sachentziehung nach Art. 143, der Sachbeschdigung nach Art. 145 Abs.1 und des Diebstahls nach Art.137 Abs1. Zwischen Art. 186, Art. 145 und Art. 137 besteht echte Konkurrenz. Art. 143 und Art. 145 stehen, da sie am gleichen Objekt verbt wurden in unechter Konkurrenz. Art. 143 wird von Art. 145 konsumiert. Konrad ist also zu bestrafen wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186, Sachbeschdigung nach Art. 145 Abs.1 und Diebstahl nach Art.137 Abs.1. 5. 2. Fr Paul Paul erfllt die Tatbestnde des Hausfriedensbruches nach Art 186, der Sachentziehung nach Art. 143, der Sachbeschdigung nach Art.145 Abs. 1, des Diebstahls nach Art. 137 Abs. 1 und des Betruges nach Art. 148 Abs. 1. Zwischen Art. 143 und Art. 145 besteht unechte Konkurrenz, da sie am gleichen Objekt begangen wurden. Art 143 wird von Art. 145 konsumiert. Zwischen Art. 186, Art. 145, Art. 137 und Art. 148 besteht Konkurrenz. Paul ist also zu bestrafen wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186, Sachbeschdigung nach Art. 145 Abs. 1, Diebstahl nach Art. 137 Abs.1 und wegen Betrug nach Art. 148 Abs. 1. 5. 3. Fr Margrit Margrit erfllt den Tatbestand der Hehlerei nach Artikel 144 Abs. 1 und hat nach diesem bestraft zu werden. 5. 4. Fr Fritz Fritz erfllt dieTatbestnde des Hausfriedensbruches nach Art. 186, der Gefhrdung des Lebens nach Art. 129, der einfachen Krperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 und der Ntigung nach Art. 181. Zwischen Art. 129 und 123 besteht echte Konkurrenz. Ebenso zwischen Art. 181, Art. 186, Art. 123 und Art. 129, da sie verschiedene Rechtsgter betreffen. Fritz ist also wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186, wegen Gefhrdung des Lebens nach Art. 129, wegen Ntigung nach Art. 181 und wegen leichter Krperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 zu bestrafen. C. Anhang Verwendete Literatur und Judikatur -Jrg Rehberg, Strafrecht I (5. A. Zrich 1993). -Jrg Rehberg, Strafrecht III (5. A. Zrich 1990). -Donatsch, Schmid, Rehberg, Imperatori, Uebungen im Strafrecht und Strafprozessrecht (Zrich 1991). -Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichtes. -Basler Juristenverein, Basler Juristische Mitteilungen 1977. -Rechtsprechung in Strafachen 1979, Nr. 897. Zrich, den 10. Oktober 1994 Bei allen in dieser Arbeit nicht nher bezeichneten Gesetzesartikeln handelt es sich um Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Rehberg, Strafrecht III, 11, 3.42. gemss Rehberg, Strafrecht III, 6, 1.24.  Rehberg, Strafrecht III, 12, 3.3. Rehberg, Strafrecht I, 14, 1.4 b. BGE 108 IV 92 besttigt in BGE 115 IV 161 gemss BGE 72 iV 13. Rehberg, Strafrecht III, 6 3.1 zu BGE 115 IV 36. hierzu: BJM 1977, 26.  Rehberg, Strafrecht III, 34, 1. 12 a): "Der Tter braucht die Drohung weder ausdrcklich anzubringen noch wahrmachen zu wollen."  Hier wird die Frage gestellt, ob die Beweggrnde zur Tat zu billigen oder wenigstens verstndlich sind. " Die Handlung des Tters ist gewissenlos, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Bercksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundstzen von Sitte und Moral zuwiderluft." -Vgl. hierzu auch Rehberg, Strafrecht III, 4, 3.2.  BGE 1O3 IV 70: "Wo indessen die auch bloss vorbergehende Strung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z. B. durch zufhren von erheblichen Schmerzen, Herbeifhren eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betubungsmittelzustand), ist eine einfache Krperverletzung gegeben. Rehberg, Strafrecht I, 8, 2.412 a). uvxy{"|}؄ Hausfriedensbruch Art. 186 Diebstahl Art. 137 S. 10 Die Anwendung des q AGv :5P"-6Nij H e%%%&(M(N----/C/Y0i0j0l0002~2225q5567{7::AgAhAAAAEgEhEkElEITImKK>K  J J    TKKN0NHOOQrQVVV'V(WXZZ\2\3^^_4_6_W_X_iauaccd_doffh=h_h`hahbhhhiiii:i;i<i=iaibiiiiiiiiiiiijjjjjjjjkkkkl l l l m-  Z    J J  Nm-m.m/mTmVm[m\mvmwmxmymmmmmmmmmmmmmmmm~f~~~~  @  J+'9HI[\klmnopqrs Fo%Nv45]$Pr,-7f Ż ! Hh ! Hh ! Hh Hh! H ! Hh Hh ! HhF MNijde G H e!!!$2$3%:%;%%&&&*B**,D--.U/B/C/Y//0k0l000000غذئذΜذئΰ ! Hh ! Hh ! Hh ! Hh ! Hh ! Hh ! Hh Hh ! Hh ! Hh=0245p5q555566V6W7z7{78 8 ;-= ==??AAAAABBBBCCEkElEEEEEGGGGITIUImIIKKK>KKKKLL]L^N0N1NHNNPPQqQrQ ! Hh ! Hh ! Hh ! Hh ! Hh ! Hh ! 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Km-789 0Qha:;<=>  HH +7G{HH d'@A.hR@H -:LaserWriter ChicagoNew YorkGenevaMonaco Zapf DingbatsTimes HelveticaCourierSymbolBelmont MT Extra SPSSfontfff(7(CDMln'(QRz{,,^c_M_bZb`bkbddddee e eYeZeheeeeffgglllllmvmmwmx@mymimmmmmmGmomm-_X~f`bc%c0~~)uefMf,efhamUmVmZm["Fall StrafrechtKubliKubli