UN-Konvention über die Rechte des Kindes
Teil
1
Präambel
Die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens - in der Erwägung, daß nach den
in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen
die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden
Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer
Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt
bildet, eingedenk dessen, daß die Völker der Vereinten Nationen
in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert
des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt
und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
in der Erkenntnis, daß die Vereinten Nationen in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspaketen
verkündet haben und übereingekommen sind, daß jeder Mensch
Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne
Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der
Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder
dem sonstigen Status, unter Hinweis darauf, daß die Vereinten Nationen
in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben,
daß Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung
haben, überzeugt, daß der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft
und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller
ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder erforderliche Schutz und Beistand
gewährleistet werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der
Gemeinschaft voll erfüllen kann, in der Erkenntnis, daß das
Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit
in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis
aufwachsen sollte, in der Erwägung, daß das Kind umfassend
auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist
der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere
im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der
Gleichheit und der Solidarität erzögen werden sollte, eingedenk
dessen, daß die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren,
in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes
und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen
Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere
im Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten
der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die
sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist, eingedenk
dessen, daß, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt
ist, ,,das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen
Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines
angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf",
unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen
und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern
unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in einer Pflegefamilie
und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln
der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit
(Bejing - Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen
und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten, in der
Erkenntnis, daß es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die
in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und daß
diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen, unter
gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen
Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung
des Kindes, in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit
für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern,
insbesondere Entwicklungsländern haben folgendes vereinbart:
Artikel
1
Im Sinne
dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach
dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.
Artikel
2
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten
Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe,
dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen
Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens,
einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner
Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß das Kind vor allem Formen der Diskriminierung
oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen
oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen
geschützt wird.
Artikel
3
(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,
Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen
werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen
ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung
der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für
das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge
zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß die für
die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen
Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen
Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich
der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der
fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden
Aufsicht.
Artikel
4
Die Vertragsstaaten
treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen
zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen
die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung
ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit.
Artikel
5
Die Vertragsstaaten
achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls,
soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie
oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich
verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem
Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden
Weise angemessen zu leiten und zu führen.
Artikel
6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß jedes Kind ein angeborenes
Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem
Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel
7
(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen
und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit
zu erwerben, und soweit möglich, das Recht, seine Eltern zu kennen
und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte
im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen
aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte
in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, daß das
Kind sonst staatenlos wäre.
Artikel
8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten,
seine Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit,
seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohne
rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile
seiner Identität genommen, so gewähren die Vertragsstaaten ihm
angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identität so
schnell wie möglich wiederherzustellen.
Artikel
9
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß ein Kind nicht gegen den
Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, daß
die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen,
daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche
Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das. Kind
durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird, oder
wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort
des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz l ist allen Beteiligten Gelegenheit
zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem
oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen,
soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten
Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung
oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des
Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während
der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der
Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem
anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über
den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern
dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten
stellen ferner sicher, daß allein die Stellung eines solches Antrags
keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Artikel
10
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz
1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung
gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise
aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und
beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, daß
die Stellung eines solchen Antrages keine nachteiligen Folgen für
die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten
haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen
und unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten
die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz
1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich
ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht
auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen
Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit
oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in
diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel
11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen
von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß
zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden
Übereinkünften.
Artikel
12
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene
Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die
Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben,
in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle
im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört
zu werden.
Artikel
13
(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen
und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke
oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen
und weiterzugeben.
(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich
sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
Artikel
14
(1)
Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern
und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses
Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden,
darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen
werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit
oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich
sind.
Artikel
15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen
zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),
zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sinlichkeit
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel
16
(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder
rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt
werden.
(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
oder Beeinträchtigungen.
Artikel
17
Die Vertragsstaaten
erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, daß
das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler
und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung
seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen
und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten,
die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem
Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim
Austausch und bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials
aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen
fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen
eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist,
besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes
vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen,
fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind.
Artikel
18
(1)
Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die
Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile
gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich
sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster
Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei
ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen
festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und
den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe,
das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht
haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste
und einrichtungen zu nutzen.
Artikel
19
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,
Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher
oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung,
vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung
oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu
schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils,
eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen
Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten
wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die
dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung
gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen
zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und
Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter
Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der
Gerichte.
Artikel
20
(1) Ein Kind das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung
im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den
besonderen Schutz und Beistand des Staates.
(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen
Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme
in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption
oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung
in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte
Kontinuität der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse,
kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel
21
Die Vertragsstaaten,
die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten,
daß dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung
zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, daß die Adoption eines Kindes nur durch
die zuständigen Behörden bewilligt wird, die nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlichen
einschlägigen Informationen entscheiden, daß die Adoption angesichts
des Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund
zulässig ist und daß, soweit dies erforderlich ist, die betroffenen
Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grundlage einer gegebenenfalls
erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b) erkennen an, daß die internationale Adoption als andere
Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem
Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn
es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;
c) stellen sicher, daß das Kind im Fall einer internationalen
Adoption in den Genuß der für nationale Adoption geltenden
Schutzvorschriften und Normen kommt;
d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine
unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch
den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und
bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, daß die Unterbringung
des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden
oder Stellen durchgeführt wird.
Artikel
22
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt
oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts
oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen
Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält,
die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften
über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen
die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt
sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner
Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.
(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen
erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mit, welche die Vereinten
Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche
Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen,
um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern
oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskindes ausfindig
zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere
Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind
im Einklang mit den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen
derselbe Schutz zu gewährleisten wie jedem anderen Kind, das aus
irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären
Umgebung herausgelöst ist.
Artikel
23
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich
behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter
Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren,
seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am
Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes
auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher,
daß dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen
im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung
zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten
Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend
möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der
Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu
leisten und so zu gestalten, daß sichergestellt ist, daß Erziehung,
Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf
das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich
in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen
sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich
seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen
Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der
Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen
Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von
Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und
der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den
Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten
und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei
sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Artikel
24
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare
Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen
zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit.
Die Vertragsstaaten bemühen sich, sicherzustellen, daß keinem
Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten
wird.
(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung
dieses Rechts sicherzustellen, und treffen insbesondere geeignete Maßnahmen,
um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, daß alle Kinder die notwendige ärztliche
Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck
auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen
der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem
durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung
ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei
die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen
sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter
vor und nach der Entbindung sicherzustellen;
e) sicherzustellen, daß allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere
Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung
des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung
der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, daß
sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und daß sie bei
der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung
und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen,
um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder
schädlich sind, abzuschaffen.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit
zu unterstützen und zu fördern, um fortschreitend die volle
Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu erreichen.
Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders
zu berücksichtigen.
Artikel
25
Die Vertragsstaaten
erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden
wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung,
zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist,
das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der
dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände,
die für seine Unterbringung von Belang sind.
Artikel
26
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der
sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung an und
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle Verwirklichung
dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der sonstigen Umstände
des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die Beantragung
von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher
Gesichtspunkte gewährt werden.
Artikel
27
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen,
geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen
Lebensstandard an.
(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für
das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen
Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen,
um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen
bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen und sehen bei Bedürftigkeit
materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick
auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.
(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber
den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen
Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen.
Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind
finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das
Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den
Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete
Regelungen.
Artikel
28
(1)
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die
Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend
zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich
machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden
Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen
Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen
wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller
Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den
Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und
zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch
fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß die Disziplin in der Schule in einer Weise
gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im
Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit
im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und
Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen
und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern.
Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders
zu berücksichtigen.
Artikel
29
(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, daß die Bildung
des Kindes darauf gerichtet sein muß
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und
körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen
zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität,
seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des
Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt,
sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln
d) das Kind auf verantwortungsbewußtes Leben in einer freien
Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz,
der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen
allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen
sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt
werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer
Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und
zu führen, sofern die in Absatz festgelegten Grundsätze beachtet
werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem
Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.
Artikel
30
In Staaten,
in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder
Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört
oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft
mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen,
sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder
seine eigene Sprache zu verwenden.
Artikel
31
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Frieden
Artikel 31 an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie
auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes
auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und
fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten
für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für
aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
Artikel
32
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher
Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden,
die Gefahren mit sich bringt, die Erziehung des Kindes behindern oder
die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-
und Bildungsmaßnahmen, um die Durchführung dieses Artikels
sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die
Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit
festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen
vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung
dieses Artikels vorsehen.
Artikel
33
Die Vertragsstaaten
treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-,
Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten
Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen
internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz
von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten
Verkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.
Artikel
34
Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und
sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die
Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen
und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder:
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet
oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle
Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet
werden.
Artikel
35
Die Vertragsstaaten
treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen
Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie
den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu
verhindern.
Artikel
36
Die Vertragsstaaten
schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die
das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Artikel
37
Die Vertragsstaaten
stellen sicher,
a) daß kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen
wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt
werden;
b) daß keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich
entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf
bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für
die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich
und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters
behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen
ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als
dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht,
mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben,
sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
d) daß jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht
auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten
Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung
bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhärigigen
und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige
Entscheidung in einem solchen Verfahren.
Artikel
38
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen
Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts,
die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren
Beachtung zu sorgen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das
fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften
einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die
zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils
ältesten einzuziehen.
(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären
Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten
zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren
Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von einem bewaffneten Konflikt
betroffene Kinder geschützt und betreut werden.
Artikel
39
Die Vertragsstaaten
treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische
Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern,
das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder
Mißhandlung, Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte
geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer
Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde
des Kindes förderlich ist.
Artikel
40
(1)
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung
der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt
wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl des Kindes
für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt
und das Alter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt,
seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer konstruktiven
Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung
der einschlägigen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte
insbesondere sicher,
a) daß kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die
zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht
nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,
beschuldigt oder überführt wird;
b) das jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt
oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
1. bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
2. unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden; gegebenenfalls durch seine Eltern
oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen Beistand zur
Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten. 3. seine
Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein
zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, in
einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen,
und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistands
sowie - sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder der
Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird - in Anwesenheit
seiner Eltern oder seines Vormunds, 4. nicht gezwungen zu werden, als
Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen
zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung
der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken, 5. wenn
es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung
und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige
übergeordnete Behörde oder ein zuständiges Gericht, die
unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend dem Gesetz nachprüfen
zu lassen, 6. die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen,
wenn das Kind die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht, 7.
sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von
Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behörden und Einrichtungen
zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden,
gelten oder zuständig sind; insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben
muß, um als strafmündig angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist
Maßnahmen, um den Fall ohne ein gerichtliches Verfahren zu regeln,
wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantien uneingeschränkt
beachtet werden müssen.
(4) Um sicherzustellen, daß Kinder in einer Weise behandelt
werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umständen sowie der
Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur Verfügung
stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie
Beratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie,
Bildungs- und Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.
Artikel
41
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes
besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Teil
2
Artikel 42
Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens
durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch
bei Kindern allgemein bekannt zu machen.
Artikel 43
(1) Zur Prüfung
der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der
in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben,
wird ein Ausschuß für die Rechte des Kindes eingesetzt, der
die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von
hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem
Übereinkommen erfaßten Gebiet.Die Mitglieder des Ausschusses
werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt
und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte
geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen
Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus
einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen
worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen
vorschlagen.
(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach
alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert
der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich
auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der
Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf
diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten,
die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der
Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf
diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel
der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß
gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich
vereinigen.
(6) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die
Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder
läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden
die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch
das Los bestimmt.
(7) Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt
oder erklärt, daß es aus anderen Gründen die Aufgaben
des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat,
der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit
mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen
ausgewählten Sachverständigen.
(8) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei
Jahre.
(10) Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der
Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuß bestimmten
Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal jährlich
zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der
Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn
nötig geändert.
(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem
Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung,
die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen
benötigt.
(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten
Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge
aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu
beschließenden Bedingungen.
Artikel 44
(1) Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär
der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie
zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte
getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen,
und zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens
für den betreffenden Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa
bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten
daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen
voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben
enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung
des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden
Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten
späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben
nicht zu wiederholen.
(4) Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben
über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.
(5) Der Ausschuß legt der Generalversammlung über den
Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
vor.
(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung
ihrer Berichte im eigenen Land
Artikel 45
Um die wirksame Durchführung
dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem
von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung
der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens
vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß
kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen,
das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige
Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des
Übereinkommens auf Gebiete abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich
fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen,
ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf
Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht
hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten,
die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen
Hinweis enthalten, daß ein diesbezügliches Bedürfnis besteht;
etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen
oder Hinweisen werden beigefügt;
c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den
Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuß Untersuchungen
über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den
Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen
unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden
den betroffenen Vertrags-staaten übermittelt und der Generalversammlung
zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Teil
3
Artikel 46
Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf
Artikel 47
Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 48
Dieses Übereinkommen
steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 49
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikatians- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 50
(1) Jeder Vertragsstaat
kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt
sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung,
ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung
und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet
innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens
ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär
die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede
Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung
zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz angenommene Änderung tritt in Kraft,
wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und
von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für
die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens
und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 51
(1) Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vor- behalten, die ein Staat
bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet
ihn allen Staaten zu.
(2) Vorbehalten, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens
unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen
werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation
wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 52
Ein Vertragsstaat
kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 53
Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artikel 54
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund
dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. |